Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der schriftlichen Auftragsbestätigung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
     
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
     
  3. Unsere Mitarbeiter, Vertreter und andere Personen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.

2. Angebot der Bemusterung

  1. Unsere Angebote sind stets frei bleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die schriftliche Bestätigung kann bei Lieferung auch durch die Rechnung ersetzt werden.

     
  2. Alle vom Auftraggeber gewünschten Zusatzleistungen, Verpflichtungen oder sonstige Vertragsbedingungen welche der FLASHAAR LEDLight GmbH & Co. KG erst nach Angebotsabgabe mitgeteilt werden, sind von diesem Angebot ausdrücklich ausgeschlossen. Diese können nur in einem überarbeiteten Neuangebot oder in einem Ergänzungs- bzw. Nachtragsangebot aufgenommen werden. Die Schriftform ist hierfür verbindlich.

     
  3. Angebote für Sonderleuchten und Sonderkonstruktionen beinhalten einen verbindlichen Planungsstand welcher im Angebot ausdrücklich vermerkt wird. Alle Mehrkosten, welche durch Änderungen vom Auftraggeber oder Planungsbevollmächtigten, ob in Form, Funktion, Menge oder Aufmass, nach der Angebotsabgabe bzw. nach der Auftragsbestätigung entstehen, unabhängig davon, ob diese Änderungen oder Ergänzungen zu Mehrkosten führen oder nicht, müssen schriftlich bestätigt werden. Auftragsänderungen oder Autragsergänzungen werden deshalb auch hinsichtlich der Vergütung schriftlich angepasst.

     
  4. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangeben und sonstige Leistungsangaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Beschaffenheitsvereinbarungen dar, es sei denn, sie werden schriftlich als solche verbindlich bezeichnet.

     
  5. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorenthalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

     
  6. Eine Bemusterung bzw. Lichtsimulation für Sonderleuchten und Sonderentwicklungen stellt eine skizzenhafte aber unverbindliche Entscheidungshilfe dar ohne Zusicherung endgültiger Eigenschaften, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

     
  7. Bei der Bestellung von Serienartikeln sind wir berechtigt, in Qualität und Form vergleichbare Gegenstände zu liefern, soweit nicht schriftlich die Lieferung der besichtigen Gegentände ausdrücklich gewünscht wird.
     
  8. Produkte, die zur Bemusterung unseren Vertretern oder Dritten, von uns oder unseren Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben unbeschadet anderer Forderungen unser Eigentum. Diese Musterprodukte dürfen weder als Einheit noch im Einzelnen veräußert, verliehen oder sonst wie an Dritte ausgehändigt werden.
     
  9. Die Rücksendung dieser Muster erfolgt ausschließlich in der unbeschädigten Originalverpackung, Fracht frei und auf Risiko des Versenders oder der mit der Durchführung der Bemusterung betrauten Person oder Firma.

     
  10. Für entstandene Schäden an den Mustern werden die Kosten der mit der Durchführung der Bemusterung betrauten Person oder Firma in Rechnung gestellt.
     

3. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich ab Versandlager, zuzüglich Versand und oder Verpackung und der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     
  2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Empfängers, es sei denn der Käufer wäre ein Verbraucher im Sinne von §13 BGB. Ist der Käufer Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Versandart und der Versandweg wird, soweit nicht vom Empfänger gesondert angewiesen, von der FLASHAAR LEDLight GmbH & Co. KG ausgewählt. Eine Transportversicherung und oder EXPRESS-Versand kann zu Lasten des Empfängers zusätzlich abgeschlossen werden.
     
  3. Bei Angeboten sind die Preise frei bleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.
     
  4. Für Angebote von Sonderleuchten und Sonderentwicklungen sind die Preise an die angebotenen Stückzahlen und an das angebotene Projekt gebunden und nicht auf andere Projekte übertragbar.
     
  5. Für Sonderleuchten und Sonderkonstruktionen werden alle Mehrkosten welche durch Änderungen vom Auftraggeber oder Planungsbevollmächtigten, ob in Form, Funktion oder Menge, die nach der Angebotsabgabe bzw. nach der Auftragsbestätigung entstanden sind separat mit Kurzbeschreibung in Rechnung gestellt. Siehe hierzu auch § 2 Ziffer 3 der AGB.

4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

     
  2. Terminzusagen für Sonderleuchten und Sonderentwicklungen setzen einen termingerechten Zahlungseingang aller Anzahlungen voraus. Etwaiger Zahlungsverzug entbindet uns von allen gemachten Terminzusagen.
     
  3. Eine Lieferung von Sonderleuchten und Sonderentwicklungen erfolgt nur nach geleisteter Anzahlung.

     
  4. Terminzusagen für Sonderleuchten und Sonderkonstruktionen beinhalten einen verbindlichen Planungsstand welcher im Angebot ausdrücklich vermerkt wird. Alle Änderungen vom Auftraggeber oder Planungsbevollmächtigten, ob in Form, Funktion, Menge oder Aufmass, welche nach der Angebotsabgabe bzw. nach der Auftragsbestätigung entstanden sind, entbindet uns von allen gemachten Terminzusagen. Neue Terminzusagen müssen schriftlich bestätigt werden.
     
  5. Alle von uns genannten Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferanten und Hersteller. Sie beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
     
  6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen), gleichgültig, ob diese Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
     
  7. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mind. 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von § 4 Ziffer 6 die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
     
  8. Im Übrigen kommen wir nur in Verzug, wenn uns der Käufer schriftlich eine Frist von mindestens zwei Monaten gesetzt hat. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben und uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auch eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % für jede vollendetet Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

     
  9. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit von uns.

     
  10. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
     

5. Annahme

  1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition bedienen.

     
  2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an uns einen Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis von pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 100,00 EUR, zu bezahlen.

     
  3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht annehmen zu wollen, können wir die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

     
  4. Geleistete Anzahlungen bei Sonderleuchten oder Sonderentwicklungen sind bei Annahmeverweigerung von einer Rückzahlung ausgeschlossen. Diese Anzahlungen werden jedoch bei Bemessung der Höhe der Schadensersatzforderung berücksichtigt.

     
  5. Bei Bestellungen auf Abruf muss der Abruf spätestens innerhalb von 2 Monaten seit Auftragserteilung und angemessener Frist vor dem gewünschten Liefertermin erfolgen. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb der angegebenen Frist, so sind wir ohne besondere Aufforderung zur Lieferung und Rechnungsstellung berechtigt.

6. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt im Namen und Auftrag des Rechnungsempfängers bzw. Auftraggebers, der Gefahrenübergang erfolgt ab Warenausgang der FLASHAAR LEDLight GmbH & Co KG und oder unseres Lieferanten, es sei denn der Käufer wäre Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Für Sonderleuchten und Sonderentwicklungen gilt der Gefahrenübergang ab Anlieferung am Montageort. Die Gewähr-leistungsfristen laufen ab erfolgter Montage bzw. Inbetriebnahme mit Übergabe.

7. Gewährleistung und Haftung

  1. Wir gewährleisten, dass unsere gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (§ 6), sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
     
  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Produkte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und /oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. 40/43
     
  3. Der Käufer hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Produktes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, können wir nach unserer Wahl verlangen, dass das schadhafte Produkt und eine genaue Fehlerbeschreiung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins, mit dem das Produkt ausgeliefert wurde, bei uns eingeschickt bzw. bei uns angeliefert wird. Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen wird vorgenannte Lieferung ersetzt oder instandgesetzt und die ersetzten oder instandgesetzten Waren werden frei an den Auftraggeber versendet. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Produkten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände sowie deren Versendung. Bei ortsgebundenen, von uns montierten Produkten muss der Käufer das schadhafte Produkt zugängig halten und es wird von uns ein Mitarbeiter zum Käufer geschickt, um die Reparatur vorzunehmen. Falls ein Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden, Arbeitszeit und Reisekosten jedoch von uns dem Käufer in Rechung gestellt werden. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Anstatt der Nachbesserung sind wir auch berechtigt, Ersatzlieferungen vorzunehmen.
     
  4. Zeigt der Käufer einen Mangel an einem unserer Produkte an und stellt sich bei dessen Überprüfung durch uns bzw. durch den Hersteller heraus, dass dieses frei von der Gewährleistung unterliegenden Mängel ist, hat der Käufer die durch die unbegründete Fehlanzeige entstandenen Prüf- bzw. Testkosten einschließlich evt. entstandener Frachtkosten und ggf. Reisekosten zu erstatten.
     
  5. Über die vorstehend geregelten Gewährleistungsansprüche hinausgehende Rechte des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz wird begrenz auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden.
     
  6. Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
     
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile, hierzu zählen z.B. neben Leuchtmitteln auch Vorschaltgeräte und Starter, Betriebsgeräte aller Art.
     
  8. Gewährleistungsansprüche gegenüber uns stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden und noch entstehenden Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde vor.
     
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Eine etwaige Bestätigung oder Vereinbarung erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne uns jedoch zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Würde der Käufer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so gilt die nachfolgen vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Verbrauchsware.
     
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgründen (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderung aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer in stets widerruflicher Weise die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Forderung hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
     
  4. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware insbesondere bei Pfändung wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Veralten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen (d.h. der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet) oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt (soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet) kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen über die Warenlieferung und Dienstleistungen sind unverzüglich nach Zugang zu zahlen. Auf die gesetzliche Regelung, wonach bei Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach deren Zugang ohne weitere Mahnung Verzug eintritt, wird verwiesen.
     
  2. Für projektbezogene Sonderleuchten und Sonderentwicklungen ist bei Auftragsvergabe eine Anzahlung von 50% der Auftragssumme innerhalb von 10 Tagen rein netto fällig.
     
  3. Zahlungen gelten nur dann als fristgerecht erfolgt, wenn sie auf unserer Bankverbindung gutgeschrieben wurden. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach deren Einlösung und Gutschrift auf unserem Konto als fristgerechte Zahlung.
     
  4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
     
  5. Im Falle des Zahlungsverzuges werden die gesetzlichen Zinsen berechnet, es sei denn, dass wir einen höheren Zinssatz oder Verzugsschaden nachweisen können.
     
  6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Fristsetzung nicht vertragsgemäß nach oder wird von ihm oder einem anderem Dritten das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt, ein solches eröffnet oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt, so sind wir berechtigt, den Vertrag zukündigen.
     
  7. Für den Fall des Ziffer 6 steht uns auch das Recht zu, vor weiteren Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
     
  8. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Bingen am Rhein.
     
  2. Gerichtsstand ist Bingen am Rhein.
     
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Teilnichtigkeit, Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlicher zulässiger Weise möglichst genau eingehalten wird. Dies gilt auch für alle evt. notwendigen Ergänzungen der abgeschlossenen Verträge welche über diese AGB hinaus abgeschlossen werden.
     
  2. Speicherung von Daten: Ihre Daten werden in dem Umfang, der zur Erfüllung Ihres Bestellauftrags erforderlich ist, unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in unserer EDV gespeichert und zum Zwecke der Vertragserfüllung an den jeweilige Spediteur bzw. die sonstigen, mit Ihrem Bestellauftrag befassten FLASHAAR LEDLight GmbH & Co.KG Erfüllungsgehilfen übermittelt. Nach Erfüllung Ihres Bestellauftrags bleiben Ihre Daten in dem gesetzlich erforderlichen Umfang gespeichert.Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte wird ausgeschlossen.

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